Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („REHM-Verkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen („Leistungen“) im Geschäftsverkehr zwischen der REHM GmbH u. Co. KG Schweißtechnik oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern (gemeinsam „REHM“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“) im Rahmen von Kauf-, Werk- oder sonstigen Verträgen (gemeinsam „Verträge“).

2. Für Verträge von REHM mit dem Besteller und einzelne Angebote und Auftragsbestätigungen gelten ausschließlich die REHM-Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die REHM-Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden.

3. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Besteller REHM seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen zur Kenntnis bringt. Die REHM-Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die REHM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen REHM-Verkaufsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers eine Leistung vorbehaltlos ausführt oder annimmt.

4. Die jeweils aktuelle Fassung der REHM-Verkaufsbedingungen ist unter [www.rehm-online.de/de/unternehmen/agb.html] abrufbar oder kann von dem Besteller bei REHM per E-Mail unter [rehm@rehm-online.de] angefordert werden.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Abweichungen

1. Die Angebote von REHM sind freibleibend und unverbindlich. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Vereinbarungen und durch die Vertreter von REHM vermittelte Geschäfte werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von REHM verbindlich.

3. Die Art, der Umfang und die Leistungszeiten werden durch die Auftragsbestätigung von REHM nebst etwaigen Anlagen abschließend bestimmt.

4. REHM ist berechtigt, auch ohne vorherige Zustimmung des Bestellers Änderungen an den Leistungen vorzunehmen, wenn die Brauchbarkeit der Leistungen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

5. REHM ist zu Teilleistungen/-lieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Dies ist der Fall, wenn (i) die Teilleistungen/-lieferungen für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Teilleistung/-lieferung der restlichen bestellten Ware/Leistung sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

III. Lieferungen und Leistungen

1. Liefertermine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von REHM schriftlich bestätigt wurden.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist durch REHM setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der  Pläne,  die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen; dies gilt nicht, wenn REHM die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Die Ausführung der Leistungen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch REHM verschuldet.

4. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb einer vereinbarten Frist, ist der Besteller zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten worden ist.

5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist einem Transportunternehmen übergeben, zur Abholung bereitgestellt oder abgeholt worden ist.

6. REHM haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Krieg, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung / Leistungserbringung durch den Lieferanten oder Subunternehmer) verursacht worden sind, die REHM nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse REHM die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist REHM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Gleiches gilt für eine vom Besteller für die Ausführung einer Leistung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn sich REHM mit der Ausführung einer Leistung bereits im Verzug befindet. REHM wird dem Besteller derartige Verzögerungen möglichst frühzeitig unter Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes mitteilen. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber REHM vom Vertrag zurücktreten.

7. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch oder Verlangen des Bestellers verzögert, so ist REHM während des Annahmevertrags des Besteller berechtigt, nach Anzeige der Leistungsbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des (netto) Rechnungsbetrages der verzögerten Leistung für jeden Monat der Verzögerung, dem Besteller in Rechnung zu stellen; die Kosten sind dabei auf 5 % des (netto) Rechnungsbetrages begrenzt. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Kosten bleibt vorbehalten. REHM ist dessen ungeachtet berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig ihre Leistungen zu erbringen und gegenüber dem Besteller mit entsprechend verlängerten Fristen die Leistungen auszuführen. Macht REHM von ihrem Recht der anderweitigen Ausführung der Leistung Gebrauch, ist REHM berechtigt, vom Besteller Schadensersatz für Mindererlös und entstandene Kosten zu verlangen.

8. Kommt REHM aus Gründen, die REHM zu vertreten hat und die nicht in Ziffer III 6 der REHM-Verkaufsbedingungen bezeichnet sind, mit der Vertragserfüllung bezüglich einzelner Leistungen in Verzug, so beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5 % des auf den verzögerten Teil der Leistung entfallenden Teiles des (netto) Preises für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch in der Summe auf 5 % des auf den verzögerten Teil der Leistung entfallenden Teiles des (netto) Preises. REHM bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller kein oder ein geringerer Verzugsschaden im Einzelfall entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Verzugs sind ausgeschlossen.

IV. Abnahme, Gefahrübergang

1. Die Mitteilung der Abhol- und Versandbereitschaft der bestellten Ware steht der Lieferung gleich, wenn der Besteller hierdurch in Annahmeverzug gerät. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, ist REHM berechtigt, eine Nachfrist von 10 Tagen zur Abnahme zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist REHM berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Bereitstellung und dem Setzen einer Nachfrist bedarf es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie dann nicht, wenn der Besteller offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht bereit oder nicht im Stande ist.

2. Der Versand der Waren erfolgt, wenn nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, „unfrei ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Transportbedingte Beschädigungen und Verluste hat der Besteller dem Frachtführer gegenüber rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Anzeige von Verspätungen.

3. Bei Abholung der Ware durch den Besteller oder in dessen Auftrag stehende Dritte geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Ware die Verladegeräte (z.B. Hubwagen, Gabelstapler, Verladeband etc.) des Abholstandortes von REHM verlässt. Die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge müssen in ihrer technischen Ausrüstung für den Transport der Ware geeignet und den Verladegeräten des Abholstandortes von REHM angepasst sein.

4. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes in Textform vereinbart wurde, wird die Ware von REHM angemessen verpackt.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen, künftigen und bedingten Forderungen von REHM gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund („Gesicherte Forderungen“).

2. Die von REHM an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Gesicherte Forderungen im Eigentum von REHM. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

3. Der Besteller muss die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich behandeln.

4. Der Besteller muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten durchzuführen.

5. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat REHM das Recht, die Vorbehaltsware gemäß § 985 BGB heraus zu verlangen („Herausgabeverlangen“) sowie vom Vertrag zurückzutreten, nachdem REHM eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Das Herausgabeverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, welcher gegebenenfalls gesondert erklärt wird. Ebenfalls keinen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn REHM die Vorbehaltsware pfändet. Von REHM zurückgenommene Vorbehaltsware darf REHM verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Besteller REHM schuldet, nachdem REHM einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

6. Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

7. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8. Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Lieferungen erfolgen sollen, als Voraussetzung für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes – insbesondere auch den Gläubigern des Bestellers gegenüber – besondere Erfordernisse vorsieht, verpflichtet sich der Besteller, unverzüglich auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswirksame Entstehung des Eigentumsvorbehalts und dessen Aufrechterhaltung bis zur Zahlung aller, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die REHM gegen den Besteller - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen sicherzustellen.

9. Lässt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Lieferungen erfolgen sollen, die wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht zu, gestattet sie aber REHM sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten oder einräumen zu lassen, welche der Sicherung der offenen Forderungen dienen, so steht es REHM frei, alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die REHM zum Schutz ihres Eigentumsrechts oder anderer Rechte an der Ware zur Sicherung der offenen Forderungen treffen will.

10. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von REHM als Hersteller erfolgt und REHM unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von Ware, die im Eigentum Dritter oder in seinem Eigentum steht („Fremdware“), aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermengt oder vermischt und ist die Vorbehaltsware nicht mehr von der Fremdware zu trennen, so wird REHM Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Erwirbt der Besteller durch die Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an die dies annehmende REHM das Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur Fremdware zum Zeitpunkt der Vermengung oder Vermischung. Der Wert der Ware von REHM bestimmt sich nach deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Der Besteller hat in diesem Fall die im Eigentum von REHM oder im Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

12. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von REHM an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest an REHM ab. REHM nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. REHM ermächtigt den Besteller widerruflich, die an REHM abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von REHM einzuziehen. REHM wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen von REHM hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. REHM ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Nimmt der Besteller eine an REHM abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte. Zu einer anderweitigen Abtretung der an REHNM abgetretenen Forderungen ist der Besteller nur im Rahmen sogenannter echter Factoring-Geschäfte befugt. Eine solche Abtretung wird erst wirksam, wenn sich der Factor/die Bank verpflichtet, bei Abtretung der Forderung jeweils den Betrag der Forderung, gemindert um das Delkredere, unmittelbar an REHM auszuzahlen.

13. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Besteller REHM unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unberührt bleiben etwaige gesetzlich bestimmte Rechte des Insolvenzverwalters) oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen ist REHM berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen.

14. REHM wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach Wahl des Bestellers freigeben oder rückübertragen, soweit ihr Wert die Höhe der Gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Wert der gesicherten Forderung des Bestellers bestimmt sich nach dem realisierbaren Wert der gesicherten Forderungen.

VI. Preise

1. Die Preise gelten, wenn andere Abmachungen nicht in Textform von REHM bestätigt wurden, ab Lager bzw. ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2. In den Preisen von REHM sind die Kosten für die Verpackung nicht enthalten. Diese wird gesondert berechnet.

3. Bei einer Steigerung von Material- oder Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern oder Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Ausführung der Leistungen ist REHM berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzuheben. Auf Verlangen wird REHM dem Besteller die preisrelevanten Faktoren und deren konkrete Erhöhung darlegen.

4. Die Umsatzsteuer wird von REHM in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

VII. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Zahlungen sind ab Rechnungsstellung und Ausführung der Leistung durch REHM sofort zu leisten.

2. Die Annahme von Schecks und Wechseln behält sich REHM ausdrücklich in jedem Einzelfall vor. Sofern REHM Schecks oder Wechsel annimmt, erfolgt die Hereinnahme nur zahlungshalber. Sämtliche Zahlungen gelten erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto von REHM als erfolgt. Kosten, welche durch Zahlung per Scheck oder Wechsel entstehen, insbesondere Diskont-, Wechsel- oder Stempelkosten sowie Bankspesen, hat in vollem Umfang der Besteller zu tragen.

3. Zahlungen des Bestellers werden, auch im Fall anders lautender Bestimmungen des Bestellers, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet und zwar zuerst auf die jeweils am längsten fällige Forderung.

4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst, stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder werden REHM andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen und den Zahlungsanspruch von REHM gefährden, so ist REHM berechtigt, die gesamte Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden oder die Forderungen gestundet ist sowie wenn Ratenzahlungen vereinbart sind. REHM ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Hierfür kann REHM dem Besteller eine angemessene Frist setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann REHM die Erfüllung aller noch offenen Leistungen verweigern und von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte von REHM bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.

5. Zahlungen sind nur direkt an REHM zu leisten. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht von REHM nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

6. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. REHM bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Verzug des Bestellers tritt auch ohne Mahnung 14 Tage nach Rechnungszugang beim Besteller und Ausführung der Leistung ein, falls nicht ausnahmsweise ein längeres oder kürzeres Zahlungsziel in Textform vereinbart wurde.

7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von REHM anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Schutzrechte

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich REHM Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von REHM Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag REHM nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

IX. Konstruktionsänderungen

REHM behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. REHM ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

X. Aufstellung und Montage

Die nachfolgenden Bestimmungen nach Ziffer X 1 bis 7 der REHM-Verkaufsbedingungen finden auf die Leistungserbringung in Form der Aufstellung und Montage durch REHM Anwendung:

1. Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.

b) Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stamm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden  Nebenarbeiten, einschließlich  der dazu benötigten Baustoffe.

c) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel. Schmiermittel, Brennstoffe usw. ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.

d) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.

e) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend  große geeignete und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen, im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von REHM und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für REHM nicht branchenüblich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand-, und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne Verschulden von REHM, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

6. Falls REHM die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten neben den obigen Bestimmungen unter Ziffer X 1 bis 5 noch die folgenden:

a) Der Besteller vergütet REHM die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

b) Ferner werden gesondert vergütet Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

XI. Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der nachfolgenden Maßgabe:

1. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit) wird ausdrücklich vereinbart. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und/oder 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

2. Beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht verarbeitet und/oder verwendet werden.

3. Die Produktbeschreibungen von REHM sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Öffentliche Äußerungen und Anpreisungen stellen keine vertragsrelevante Beschaffenheitsangabe dar.

4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5. Die Gewährleistungspflicht von REHM ist auf die Nachbesserung eines Mangels innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dem Besteller wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (des Preises) oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von REHM ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird oder wenn sie dem Besteller wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

6. Die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf die nur natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter  Betriebsmittel, oder die aufgrund äußerer Einflüsse wie z.B. chemische, elektro-chemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Wenn der Besteller oder Dritte an der Sache unsachgemäß Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen haben, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Verlangt REHM nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Besteller die Abnahme innerhalb  dieses  Zeitraums  aus einem anderen Grund als wegen REHM angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. Gleiches gilt, wenn die Lieferung länger bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen wird. Unabhängig von der ausdrücklichen Erteilung der Endabnahme gilt zum Zeitpunkt der Verwendung der Anlage zu Produktionszwecken die Endabnahme als erteilt. Zugleich beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Ebenfalls unabhängig von der ausdrücklichen Erteilung der Endabnahme geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Verwendung der Anlage zu Produktionszwecken auf den Besteller über. Dieser ist im Falle von etwaigen Beschädigungen der Anlage zum Ersatz verpflichtet.

XII. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf) sowie im Falle sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von REHM, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

2. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.

3. Soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine Haftung vorgeschrieben ist, ist die Haftung von REHM der Höhe nach wie folgt begrenzt: Die Ersatzpflicht von REHM für Sachschäden ist auf EUR 5 Mio. und für daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf  einen Betrag von EUR 100.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Plichten handelt.

XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird REHM oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden von REHM zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Höhe von 10 % hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gemäß Ziffer XII 1 zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer III 6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von REHM erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht REHM das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will REHM von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat REHM dies nach Erkenntnis der Tragweite der Umstände unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIV. Erfüllungs- und Nacherfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort Göppingen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Liefer-/Leistungsort.

2. Für diese REHM-Verkaufsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen REHM und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf - CISG) und des Kollisionsrechts.

3. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Göppingen als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller seinen statuarischen Sitz oder seinen Verwaltungssitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. REHM ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

XV. Datenspeicherung

REHM ist berechtigt, soweit zur Vertragsabwicklung erforderlich, die ihr übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe der Daten durch REHM an Dritte erfolgt nicht.

XVI. Compliance

Der Besteller hat die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dem Besteller ist bekannt, dass REHM jedwede Art einer unmittelbaren oder mittelbaren Vorteilsgewährung zur Erreichung vertraglicher Ziele und jegliche wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen weder fördert noch duldet. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung durch den Besteller steht REHM ein fristloses Kündigungsrecht aller mit dem Besteller bestehenden Verträge zu. Der Besteller haftet zudem für sämtliche aus einer Verletzung dieser Bestimmung resultierenden Folgen.

XVII. No-Russia-Klausel

1. Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

2. Der [Importeur/Käufer] wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 1 nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

3. Der [Importeur/Käufer] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz 1 zuwiderlaufen würden.

4. Jeder Verstoß gegen die Absätze 1, 2 oder 3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieser Vereinbarung; und (ii) eine Strafe in Höhe von 50% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

5. Der [Importeur/Käufer] muss den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes zunichtemachen könnten 1. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1, 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.

XVIII. No-Belarus-Klausel

1. Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Artikels 8g der EU-Verordnung 765/2006 fallen, direkt oder indirekt in die Republik Belarus oder zur Verwendung in der Republik Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren.

2. Der [Importeur/Käufer] wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 1 nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

3. Der [Importeur/Käufer] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz 1 zuwiderlaufen würden.

4. Jeder Verstoß gegen die Absätze 1, 2 oder 3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieser Vereinbarung; und (ii) eine Strafe in Höhe von 50% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

5. Der [Importeur/Käufer] muss den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes zunichtemachen könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1, 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.

XIX. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser REHM-Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand: August 2024